Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Ist die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert oder muss einfach einmal ausspannen, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten einer Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege zu Hause für längstens 6 Wochen (48 Tage) je Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden. Bei stundenweiser Beantragung und Nutzung des Verhinderungsgeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100% ausbezahlt, d.h. nicht gekürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zeit der Abwesenheit der privaten Pflegeperson bzw. der Ersatzpflege 8 Stunden je Tag nicht überschreitet.
Verhinderungspflege kann erstmalig beantragt werden, nachdem die private Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Dies gilt auch für Versicherte der Pflegegrad 0.
Unabhängig von der Pflegestufe beläuft sich der Höchstbetrag, mit dem sich die Pflegekasse an den nachgewiesenen Aufwendungen für die Verhinderungspflege beteiligt, auf € 1.612 je Kalenderjahr. Seit dem 01. Januar 2015 besteht die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 50% des jährlich für die stationäre Kurzzeitpflege vorgesehenen und nicht in Anspruch genommenen Betrags (maximal € 806), stattdessen zusätzlich für die Verhinderungspflege zu Hause auszugeben. Somit beläuft sich der von der Pflegekasse bereitgestellte Leistungsbetrag auf bis zu € 2.418 je Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag kann bis zum 31. Dezember eines Jahres genutzt werden, anschließend verfällt er. Verschenken Sie also kein Geld das Ihnen zusteht.